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Während für Neubauten bereits ab 2002 Energieausweise ausgestellt werden, wird für Bestandsbauten ab Juli 2008 der Energieausweis Schritt für Schritt zu Pflicht.
Die Modalitäten der Einführung im Detail: Gebäudeklassifizierung | Wohngebäude | Nichtwohngebäude | Energieausweis im Neubau | Pflicht Bedarfsausweis | Pflicht Bedarfsausweis ab 01.10.07 | Energieausweis im Altbau | schrittweise Einführung ab 01.07.08 | Pflicht ab 01.07.09 Wahlfreiheit Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | Baujahr 1965 und älter Baujahr 1966 und jünger alle Gebäude | Pflicht ab 01.07.08 Pflicht ab 01.01.09 Wahlfreiheit bis 30.09.08 | | Albau bis 4 WE BJ 1977 und älter | Bedarfsausweis ab 01.10.08 | | Albau bis 4 WE BJ 1977 und älter auf Niveau WSVO1977 saniert | Wahlfreiheit Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | | Jeder Altbau ab Baujahr 1978 | Wahlfreiheit Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | |
Sonderregelungen: Energieausweis für kleine Gebäude: Ein kleines Gebäude mit max. 50m² Nutzfläche braucht generell keinen Energieausweis. Energieausweis für Baudenkmäler: Für ein nach dem jeweiligen Landesrecht denkmalgeschütztes Gebäude ist die Ausstellung eines Energieausweises nicht vorgesehen.
Energieausweis für Wohngebäude. Für Neubauten muss generell schon seit 2002 ein Energieausweis ausgestellt werden. Dies erfolgt in der Regel über den Architekten oder Bauträger. Für Altbauten wird ab Juli 2008 der Energieausweis Schritt für Schritt zur Pflicht. Zwingend erforderlich ist der Energieausweis dann bei Modernisierungsmaßnahmen. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf muss der Eigentümer zwar nicht von sich aus aktiv werden, aber auf Verlangen ist ein Energieausweis vorzulegen.
Energieausweis für Nichtwohngebäude. Beim Neubau ist die Ausstellung bereits obligatorisch. Ab Juli 2009 gelten die gleichen Regeln wie bei Wohngebäuden.
Ein Energieausweis je Gebäude: Ein Energieausweis kann immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Eine Unterscheidung in der Berechnung nach einzelnen Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten ist nicht möglich. Es besteht aber dennoch die Möglichkeit der Energieausweis-Ausstellung für eine einzelne Einheit, aber dann auf Grundlage der Berechnung des Gesamtgebäudes.
Gemischt genutzte Immobilien. Hat eine Immobilie verschiedene Nutzungsarten wie z.B. Wohnungen und Büros, so wird das Gebäude nach Zonen unterteilt. Für Wohnflächen gelten die Regeln der Wohngebäude, für andere Flächen die Regeln der Nichtwohngebäude.
Häuserzeilen. Bei Altbauten in einer Häuserzeile, die gleichzeitig gebaut wurden und weitgehend baugleich sind, kann der Energieausweis für die gesamte Gebäudezeile ausgestellt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass es weder in Bezug auf ihren Urzustand noch in Bezug auf den Sanierungsstand Unterschiede gibt. Bei Reihenhäusern ist deshalb die Ausstellung für jedes Haus separat empfehlenswert.
Energieausweis öffentlich aushängen. In Privathäusern muss der Energieausweis nicht öffentlich einsehbar sein. In öffentlichen Gebäuden dagegen gilt: In Behörden, Schulen, Rathäusern, Krankenhäusern mit mehr als 1000m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut einsehbaren Stelle angebracht werden.
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