|
1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs.1) 1.1 Höchstwerte Tabelle 1 1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1 1.3 Zuschläge bei Kühlung 1.4 Definition der Bezugsgrößen
2. Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung 2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts 2.4 Beheiztes Luftvolumen 2.5 Wärmebrücken 2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden 2.7 Aneinander gereihte Bebauung 2.8 Fensterflächenanteil 2.9 Sommerlicher Wärmeschutz 2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen 2.11 Energiebedarf der Kühlung
3. Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs.2 Nr. 1 und § 9 Abs.2)
1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs.1)
1.1 Höchstwerte Tabelle 1 Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
Verhältnis
A/Ve |
Jahres-Primärenergiebedarf |
Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissions-
wärmeverlust |
Qp´´ in kWh/(m²∙a)
bezogen auf die Gebäudenutzfläche |
H′T in W/(m²∙K) |
Wohngebäude (außer solchen nach Spalte 3) |
Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom |
Wohngebäude |
1 |
2 |
3 |
4 |
≤ 0,2 |
66,00 + ∆QTW |
83,80 |
1,05 |
0,3 |
73,53 + ∆QTW |
91,33 |
0,80 |
0,4 |
81,06 + ∆QTW |
98,86 |
0,68 |
0,5 |
88,58 + ∆QTW |
106,39 |
0,60 |
0,6 |
96,11 + ∆QTW |
113,91 |
0,55 |
0,7 |
103,64 + ∆QTW |
121,44 |
0,51 |
0,8 |
111,17 + ∆QTW |
128,97 |
0,49 |
0,9 |
118,70 + ∆QTW |
136,50 |
0,47 |
1 |
126,23 + ∆QTW |
144,03 |
0,45 |
≥ 1,05 |
130,00 + ∆QTW |
147,79 |
0,44 |

|
in kWh/(m²∙a) |
AN nach Nr. 1.4.4 |
in m² |
A/Ve nach Nr. 1.4.3 |
in m-1. |
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1 Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 |
Qp´´ = 50,94 kWh/(m²∙a) + 75,29 kWh/(m∙a) ∙ A/Ve + ∆QTW |
in kWh/(m²∙a) |
Spalte 3 |
Qp´´ = 68,74 kWh/(m²∙a) + 75,29 kWh/(m∙a) ∙ A/Ve |
in kWh/(m²∙a) |
Spalte 4 |

|
in kWh/(m²∙a) |
|

|
in kWh/(m²∙a) |
|
AN nach Nr. 1.4.4 |
in m² |
|
A/Ve nach Nr. 1.4.3 |
in m-1 |
1.3 Zuschläge bei Kühlung Wird bei einem zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich dieHöchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:
Qp,c´´ = Qp´´ + 16,2 kWh/(m²∙a) ∙ AN,c / AN |
in kWh/(m²∙a) |
mit
Qp,c´´ |
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude |
Qp´´ |
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 in kWh/(m²∙a) |
AN,c |
gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m². |
1.4 Definition der Bezugsgrößen 1.4.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung”, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.
1.4.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.
1.4.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN = 0,32 Ve.
2. Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06*) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12). Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu beachten.
2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom gewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, sind 12,5 kWh/(m²∙a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden.
2.4 Beheiztes Luftvolumen Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ nach DIN EN 832 : 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen V = 0,80 Ve in m³ in den übrigen Fällen mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m³.
2.5 Wärmebrücken Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen: a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m²∙K) für die gesamte wärme übertragende Umfassungsfläche,
c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik. Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärme übertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden.
2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.
2.7 Aneinander gereihte Bebauung Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,
b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) gewichtet und
c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt. Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.
2.8 Fensterflächenanteil Der Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:
mit
Aw |
Fläche der Fenster in m² |
AAW |
Fläche der Außenwände in m². |
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.
2.9 Sommerlicher Wärmeschutz Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.
2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
2.11 Energiebedarf der Kühlung Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen: a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²∙a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²∙a),
b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²∙a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²∙a),
c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen) der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²∙a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²∙a),
d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind, der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²∙a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²∙a).
3. Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2)
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Qp = (Qh + QW) ∙ ep |
in kWh/(m²∙a). |
Dabei bedeuten
Qh, |
der Jahres-Heizwärmebedarf in kWh/(m²∙a) |
QW |
der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2 in kWh/(m²∙a) |
ep |
die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. |
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:
Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
Tabelle 3: Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
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