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Sollten Ihnen die Verbrauchsdaten nicht oder nur teilwiese vorliegen ...

... kann das verschiedene Ursachen haben. In der Regel trifft das auf Gebäude, die mehrere Wohneinheiten mit Kombi-Thermen oder Etageheizungen haben, zu. Es kann auch möglich sein, dass die Verbrauchsdaten abhanden gekommen oder unvollständig sind.

Ihr Versorger ist in jedem Fall dazu verpflichtet, Ihnen die fehlenden Verbrauchsdaten auszuhändigen.

Sollte der Versorger sich weigern, die Verbrauchsdaten aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen herauszugeben, können Sie dem Versorger widersprechen. Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG. Das Versorungsunternehmen darf die Daten auch gegen den Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.02.07, Az.: II ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen.